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Elternzeit: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Während der Elternzeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber gemäß § 21 BEEG einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Ersatzkraft abschließen.

1 Kein sachlicher Grund für die Befristung

§ 21 BEEG gestattet, für eine schwangere Mitarbeiterin, eine Mitarbeiterin in der Mutterschutzzeit bzw. für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Elternzeit eine Ersatzkraft befristet einzustellen. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf es keines sachlichen Grundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG; dieser liegt vielmehr in der Vertretung gemäß § 21 BEEG. Auch die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG müssen nicht vorliegen.

Es ist nicht notwendig, dass die Vertretungskraft gerade auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Elternzeit eingesetzt wird. Sie muss auch nicht mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut werden. Vielmehr ist ausreichend, wenn zwischen dem Ausfall des Mitarbeiters in Elternzeit und dem dadurch hervorgerufenen Vertretungsbedarf ein ursächlicher Zusammenhang besteht.[1] Der Arbeitgeber muss also im Befristungsrechtsstreit darlegen können, dass der Vertretungsbedarf Folge der Elternzeit ist. Allerdings deckt § 21 BEEG eine Befristung mit einer unmittelbar zur Vertretung eingestellten Ersatzkraft dann nicht mehr, wenn die Ersatzkraft zu Arbeiten eingesetzt wird, die die Mutter oder der Arbeitnehmer in Elternzeit selbst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht hätte übernehmen können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Übernahme der Aufgaben vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen wäre oder wenn der zu vertretende Arbeitnehmer für die Aufgabe mehr als nur für eine "gewisse" Einarbeitungszeit qualifiziert werden müsste.[2] Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, di...

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