2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers
Häufig zahlen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Zuschüsse (z. B. Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse etc.) während des Bezugs von Elterngeld an den Arbeitnehmer weiter. Solche Zuschüsse sind im Regelfall beitragsfrei. Voraussetzung dazu ist, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigt. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ist das vom Arbeitgeber in der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Elterngelds angegebene Nettoarbeitsentgelt.
In Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen, sind generell beitragsfrei.
2.2 Einmalzahlung
Erhalten Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Sonderzahlung, kann diese Zahlung beitragspflichtig oder -frei sein. Entscheidend ist dabei, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit weiterhin ausgeübt wird.
2.2.1 Ruhende Beschäftigung
Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit und wird während des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einmalzahlung ausbezahlt, gilt: Die Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
Urlaubsgeld bei versicherungspflich...