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Einzelfälle der Land- und Forstwirtschaft / 3.2.1 Bauliche Vorbereitungsmaßnahmen

Dirk Uwe Gurn
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Durch den Bundesfinanzhof ist entschieden[1], dass die Fotovoltaikanlage eine Betriebsvorrichtung ist und damit ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Errichtung der Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes führt nicht dazu, dass das Gebäude Betriebsvermögen des Betriebes "Fotovoltaikanlage" wird; auch das Dach bleibt unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes. Sofern das mit der Fotovoltaikanlage bebaute Gebäude also zuvor zum Privatvermögen gehört hat, ändert sich durch die Fotovoltaikanlage daran nichts. Ferner stellt der BFH in seinem Urteil fest, dass Sanierungsaufwendungen (z.B.), die mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage im Veranlassungszusammenhang stehen, gemischte Aufwendungen sind, die mangels Aufteilungsmaßstab nicht aufgeteilt werden können und somit nicht abzugsfähig sind.[2] Soweit jedoch bautechnische Maßnahmen wie die Verstärkung von Dachsparren ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage stehen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe möglich.

Im Umsatzsteuerrecht ist jedoch die Aufteilung von Vorsteuern nach abziehbaren/nicht abziehbaren Teilbeträgen nach Umsätzen zulässig.[3] Daher hat der BFH für den Fall einer Dacheindeckung in Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einem nichtunternehmerisch genutzten Gebäude geurteilt, dass die Vorsteuer aus der Dacheindeckung nach dem Verhältnis (fiktiver) Vermietungsumsätze abzugsfähig ist.[4] Wenn es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Gebäudes als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Fotovoltaikanlage auf einem Scheunendach

Der Landwirt S installiert auf einer nicht weiter genutzten Scheune eine Fotovoltaikanlage. Diese bedeckt insg...

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