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Eintragung eines Sondernutzungsrechts: Zustimmung Dritter

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit an Tiefgaragenstellplätzen können/müssen der Begründung eines Sondernutzungsrechts nicht zustimmen.

2 Normenkette

§§ 5 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 WEG)

3 Das Problem

In der Gemeinschaftsordnung wird den jeweiligen Eigentümern der Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 3 jeweils ein Kfz-Stellplatz-Sondernutzungsrecht zugewiesen. Nach Änderungen in der Straßenplanung liegen die Stellplätze – ohne Änderung der Gemeinschaftsordnung – indes auf einer Fläche, die der Stadt Nürnberg gehört. Im Jahr 2015 wird daher die Gemeinschaftsordnung geändert. Die Eigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 3 sollen jetzt Kfz-Sondernutzungsrechte auf dem gemeinschaftlichen Eigentum bekommen. Fraglich ist, ob dieser neuen Vereinbarung 2 Dienstbarkeitsberechtigte der Grundstücke X und Y zustimmen müssen, die Rechte an 2 Tiefgaragenstellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Eigentum haben. Das Grundbuchamt meint ja. Der Notar sieht das anders, weil die Sondernutzungsrechte an ganz anderer Stelle liegen als die Dienstbarkeitsrechte.

4 Die Entscheidung

Der Notar hat Recht! Die Zustimmung ist nach Ansicht des OLG entbehrlich! Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG sei die Zustimmung des Inhabers einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast zwar erforderlich, wenn eine rechtliche Benachteiligung des Haftungsobjekts nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zustimmung sei im Fall aber dennoch nicht erforderlich, da die dingliche Rechtsstellung der Dienstbarkeitsberechtigten durch die Änderung nicht berührt werde. Die Kfz-Stellplatzrechte der Eigentümer der Grundstücke X und Y stellten Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB dar. Diese gewährten den X und Y als Berechtigten keine Möglichkeit, Befriedigung aus dem Grundeigentum zu erlangen. Die Grunddienstbarkeit berechtige die Eigen...

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