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Einstweiliger Rechtsschutz im Individualarbeitsrecht

Uwe Ringel
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Urteilsverfahren – im Übrigen auch im Beschlussverfahren – besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestbefehls. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind grundsätzlich die §§ 916–945 ZPO anwendbar. Eine eigenständige Regelung enthält das ArbGG nicht.

Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt sich um ein besonders geregeltes Eilverfahren, welches selbstständig neben dem Hauptprozess steht und auch während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht und entschieden werden kann. In jedem Fall werden jedoch nur vorläufige Maßnahmen angeordnet, da es lediglich um die Sicherung, nicht jedoch um die endgültige Durchsetzung von Ansprüchen geht.

1 Grundsätzliches zu Arrest und einstweiliger Verfügung

Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung, z. B. zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen wegen Gehaltsüberzahlungen oder zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer bzw. von Ansprüchen auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber.

Unterschieden wird dabei zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest.

Ein dinglicher Arrest kommt dann in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Laufe eines Urteilsverfahrens durch den Schuldner vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.[1] Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 916 ZPO in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners.

 
Praxis-Beispiel

Dinglicher Arrest

  • Das Urteil müsste im Ausland vollstreckt werden, außer wenn in Deutschland genügend Vermögen vorhanden ist und keine Gefahr der Wegschaffung besteht.[2]
  • Verschwendungssucht oder leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners.
  • Auffallende Belastung oder beabsichtigte Veräußerung des Vermögens.

Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners zu sichern.[3]

 
Praxis-Beispiel

Persönlicher Arrest

Schuldner will sich der Ladung zur Vermögensauskunft entziehen.

Verweigerung von Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens.

Verbleib von wesentlichem Vermögen ist nicht bekannt und es ist zu befürchten, dass es der Schuldner beiseite schafft.

Für alle übrigen Ansprüche, die nicht durch den Arrest gesichert werden können, kommt im Eilverfahren eine Sicherung im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Arrest und einstweilige Verfügung schließen sich gegenseitig aus. Zu unterscheiden sind bei den einstweiligen Verfügungen:

  • Die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, mit welcher die Wahrung der Durchsetzbarkeit eines Individualrechts gesichert wird, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
  • die Regelungsverfügung nach § 940 ZPO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint;
  • die Leistungs- oder Befriedigungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung. Ihr Ziel ist die vorläufige Sicherung und Befriedigung eines Anspruchs, wenn dadurch ganz wesentliche Nachteile abgewendet werden können und der Antragsteller so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Der Grundsatz, dass im Eilverfahren eine bloße Sicherung, aber keine Befriedigung der Ansprüche erreicht werden soll, wird dabei jedoch teilweise durchbrochen.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass durch den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung keine Verjährungshemmung eintritt. Ein Wechsel vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig. Das kann nur durch die Einreichung einer gesonderten Klage erreicht werden.

Sachlich und örtlich ausschließlich[4] zuständig für das Eilverfahren ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache.

[1] § 917 ZPO.
[2] § 917 Abs. 2 ZPO.
[3] § 918 ZPO.
[4] § 802 ZPO.

2 Voraussetzungen von Arrestbefehl und einstweiliger Verfügung

Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten dieselben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Antrag,
  2. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsanspruchs,
  3. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsgrundes und
  4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund.

Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Individualanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.

Der Arrest- bzw. Verfügungsgrund ist der eigentliche Grund für die Durchführung eines Eilverfahrens. Es muss eine Vermögensgefährdung oder Vermögensbeeinträchtigung bis hin zur Existenzgefährdung bevorstehen, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt (bei Arrest), oder es muss ein Abwarten bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsach...

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