Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einstweilige Verfügung (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Ausgang eines Erkenntnisverfahrens nicht abgewartet werden kann und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder irreparable Nachteile eintreten würden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zur einstweiligen Verfügung finden sich in den §§ 935 ff. ZPO.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.5.2022, 2-13 T 26/22: Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.

LG Koblenz, Beschluss v. 7.6.2018, 2 S 16/18 WEG: Bei besonderer Dringlichkeit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege einstweiliger Verfügung auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung in Anspruch genommen werden. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 WEG. Da die angestrebte einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnehmen würde, sind an das Vorliegen des Verfügungsgrunds hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm durch die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundene Verzögerung der Eigentümerversammlung ein erheblicher und irreparabler Schaden droht.

LG München I, Beschluss v. 5.5.2017, 36 T 6636/17: Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung. Dazu gehört auch rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung einer Eigentümerversammlung und ihrer Leitung. Die Wohnungseigentümer haben auch einen Anspruch auf Unterbindung der Herbeiführung und Durchführung einer Eigentümerversammlung, die nicht im Einklang mit Gesetz und Recht steht. Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt.

LG Itzehoe, Beschluss v. 11.4.2017, 11 T 20/17: Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund setzt die objektiv begründete Besorgnis voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn in Umsetzung der beschlossenen baulichen Maßnahme irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann.

LG München I, Beschluss v. 30.11.2016, 1 T 18932/16: Ein Beschluss zur Bestellung eines Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen nicht regelt und auch sonst in der Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss betreffend die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in seinen wesentlichen Umrissen nicht gefasst wurde und zudem keine Alternativangebote anderer Verwaltungen vorlagen. Die Wirkung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG darf nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, eine einstweilige Verfügung daher nur dann erlassen werden, wenn dem Anfechtenden ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Ein wesentlicher Nachteil des anfechtenden Wohnungseigentümers ist bereits dann anzunehmen, wenn er für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anteilig zur Zahlung einer Verwaltervergütung für den bestellten Verwalter verpflichtet wäre.

LG Hamburg, Urteil v. 1.9.2014, 318 O 156/14: Zwar kann grundsätzlich die Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses für den Zeitraum des Anfechtungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn den anfechtenden Wohnungseigentümern bei weiterer Vollziehung des Beschlusses irreversible Schäden drohen oder der Beschluss offensichtlich rechtswidrig ist. Allein aber durch die Ausführung beschlossener Sanierungsmaßnahmen entstehen in aller Regel keine irreversiblen Schäden am Gebäude. Die Gefahr irreversibler Schäden begründen etwa unnötige Kosten in Durchführung der Maßnahme nicht.

LG München I, Beschluss v. 30.7.2014, 36 T 14667/14: Lädt ein Verwalter, dessen Bestellungszeitraum abgelaufen ist, zur Eigentümerversammlung, sind die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse lediglich anfechtbar. Aus diesem Grund kann auch die Durchführung einer Eigentümerversammlung, zu der der nicht mehr bestellte Verwalter geladen hat, nicht per einstweiliger Verfügung untersagt werden. Es besteht keine Vermutung dahingehend, dass auf einer derartigen Eigentümerversammlung lediglich unwirksame Beschlüsse gefasst werden.

BGH, Urteil v. 10.6.2010, V ZR 146/10: Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen Verfahrens kann eine einstweilige Regelung beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

LG Mün...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Bild: Haufe Shop

Wer sein Haus energetisch saniert, spart Heizkosten, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert seiner Immobilie. Hier erfahren Sie, wie Sie als Eigentümer:in die energetischen Schwachstellen Ihrer Immobilie ermitteln und am besten vorgehen, wenn Sie sie energetisch sanieren möchten.


Einstweilige Verfügung (WEMoG) / Zusammenfassung
Einstweilige Verfügung (WEMoG) / Zusammenfassung

 Begriff Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Ausgang eines Erkenntnisverfahrens nicht abgewartet werden kann und ansonsten vollendete Tatsachen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren