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Einstweilige Verfügung: Erhaltungsmaßnahmen? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 1, Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Anspruch darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum erhalten wird. Dieser Anspruch ist in der Regel im Wege einer Beschlussersetzungsklage zu verfolgen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG erfüllt, kann ein Wohnungseigentümer m. E. auch auf Leistung klagen. Im Fall geht es um die Frage, ob man daneben eine Erhaltung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung: Allgemeines

Ein AG erlässt auf Antrag eine einstweilige Verfügung, wenn der Antrag zulässig ist und wenn der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hat.

Das AG meint, der Antrag des K sei aus 2 Gründen nicht zulässig. Der eine bestehe in der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiermit ist das Vorwegnahmeverbot gemeint: Die Verfügungsentscheidung soll die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung nicht ersetzen, sondern inhaltlich hinter ihr zurückbleiben, und es sollen keine irreversiblen Maßnahmen angeordnet werden. Da K (auch) beantragt hatte, Vergleichsangebote einzuholen und der Versammlung zur Beschlussfassung über die Auftragsvergabe und deren Finanzierung vorzulegen, dürfte das Vorwegnahmeverbot aber nicht verletzt gewesen sein. Der andere sei das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. K müsse vor seinem Antrag versuchen, die Wohnungseigentümer mit seinem Begehren zu befassen. Ist eine Regelung dringlich, ist auch diese Ansicht unvertretbar. Sie ist auch kein Prüfungsgegenstand des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern des Verfügungsgrunds (eine besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses).

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung: Verfügungsgrund

Im Übrigen meint das AG, ...

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