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Einsichtsrecht: Folgen einer Verweigerung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird einem Wohnungseigentümer vor der Versammlung eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen verwehrt, liegt ein formaler Beschlussmangel vor. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss dann darlegen, dass sich dieser Mangel ausgewirkt hat.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer "genehmigen" zu TOP 4 den Wirtschaftsplan 2024. Zu TOP 7 verweigern sie es, eine bereits durchgeführte bauliche Veränderung (ein Wanddurchbruch) des K zu gestatten. Wohnungseigentümer K geht gegen diese 2 Beschlüsse vor. Er rügt vor allem, ihm sei die zur Vorbereitung auf die Versammlung erbetene Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verwehrt worden.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer räumt diesen Verstoß ein. Beim Einsichtsgesuch sei es aber um Korrespondenz zwischen Verwaltungsbeirat, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Prozessbevollmächtigten wegen einer anderen Sache gegangen. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Fehler auf die 2 angefochtenen Beschlüsse ausgewirkt habe. Im Übrigen sei die Terminfindung eine Woche vor der Versammlung auch schwierig gewesen. Auf der Versammlung seien die Wohnungseigentümer außerdem zu allen Themen ausreichend informiert worden.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Durch die unterbliebene bzw. verweigerte Einsichtnahme gem. § 18 Abs. 4 WEG sei zu TOP 4 lediglich ein formaler Beschlussfehler begründet worden. Dieser Fehler habe sich nicht ausgewirkt. Eine solche Auswirkung hätte K konkret darlegen müssen. Einer solchen Darlegung hätte es bedurft, da die Beschlüsse einstimmig bzw. mehrheitlich gefasst worden seien. Zu TOP 7 sei unstreitig, dass es möglich sei, eine bauliche Veränderung nachträglich zu gestatten. Auch hier habe sich der Fehler nach Vortrag des K nicht auf den angefochtenen Beschluss ausgewirkt.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um d...

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