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Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen von Werk- und ... / 2 Was ist ein Werkvertrag?

Christina Kamppeter
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Durch den Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet[1], wobei Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann.[2] Ein Werkvertrag ist die zu wählende Vertragsart, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg schulden soll[3], für dessen Eintritt der Werkunternehmer das Risiko trägt. Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Dieser kann zwar gewissen Weisungen unterliegen.[4] Er übt seine Tätigkeit aber in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnissen aus, er trägt das Unternehmerrisiko für das Gelingen des geschuldeten Arbeitsergebnisses.[5]

[1] § 631 Abs. 1 BGB.
[2] § 631 Abs. 2 BGB.
[3] § 631 BGB.
[4] § 645 BGB.
[5] §§ 633, 640 BGB; Sprau, in: Palandt, BGB, 2020, Einführung vor § 631 Rz. 1.

2.1 Vertragspflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers

Hauptpflicht des Auftragnehmers (das BGB bezeichnet ihn als Werkunternehmer) ist die rechtzeitige mangelfreie Herstellung des Werkes[1], u. U. einschließlich seiner Ablieferung. Zu dieser vertraglichen Hauptpflicht treten ggf. ergänzende Pflichten wie Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten sowie Obhuts- und Fürsorgepflichten hinzu. Das kann z. B. die fachmännische Beratung, die Einweisung in die Funktionsweise neuer Maschinen oder Systeme, eine Gebrauchsanweisung oder eine technische Dokumentation sowie die Versorgung mit Ersatzteilen für die branchenübliche Dauer sein.[2] Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden. Der Auftragnehmer darf seine Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich verei...

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