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Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung / Sozialversicherung

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1 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen

Die zeitliche Zuordnung einer Einmalzahlung ist wichtig, weil

  • die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum Ablauf des Zuordnungsmonats zu ermitteln sind[1] und
  • die Berechnung der Beiträge[2] zu den einzelnen Versicherungszweigen vom Zuordnungsmonat abhängig ist.

Grundsätzlich ist eine Einmalzahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird.[3] Bei der Zuordnung kommt es also im Regelfall ausschließlich auf die tatsächliche Zahlung an.

Die Sozialversicherungsträger akzeptieren es, wenn aus Vereinfachungsgründen Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem vorhergehenden Monat zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Entgeltabrechnung des Vormonats im Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht vorgenommen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Einmalzahlung in den vorhergehenden Monat

Abrechnung des Arbeitsentgelts für April am 11.5.

Zahlung des Urlaubsgeldes am 9.5.

Das Urlaubsgeld kann dem Beitragsmonat April zugerechnet werden.

Nach der zuvor aufgezeigten Vereinfachungsregelung darf die Einmalzahlung nur dann dem vorausgegangenen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn das Brutto- und Nettoarbeitsentgelt des Vormonats noch nicht festgestellt und ausgezahlt worden sind.[4]

Wird eine Einmalzahlung während des Bezugs von Krankengeld gezahlt, erfolgt die Zuordnung ebenfalls zum Auszahlungsmonat, auch wenn in dem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bestand bei einer solchen Zahlung nach dem 31.3. im laufenden Kalenderjahr durchweg Beitragsfreiheit, wird die Einmalzahlung nicht beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Keine Beitragspflicht bei durchgehender Beitragsfreiheit

Krankengeldbezug seit 11.10.2024. Urlaubsabgeltung am 16.5.2025.

Die Urlaubsabgeltung ist dem Mai 2025 zuzuordnen. Die Urlaubsabgeltung bleibt beitragsfrei, da von Beginn des Jahres an bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine beitragspflichtigen Sozialversicherungstage vorhanden sind.

[1]

S. Beitragsbemessungsgrenzen, Teilmonats-BBG.

[2]

S. Einmalzahlungen: Beitragsberechnung.

[3] § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV.
[4] LSG Berlin, Urteil v. 27.11.1991, L 9 Kr 13/90.

2 Bedeutung des Zuordnungsmonats

2.1 Maßgebliche Beitragsgruppe

Bei dem Beitrag für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt handelt es sich grundsätzlich um einen Beitrag des Zuordnungsmonats. Die geschilderten Vergleichsberechnungen dienen lediglich "hilfsweise" der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils. Dementsprechend sind auch Beiträge aus der Einmalzahlung zu den Versicherungszweigen zu zahlen, zu denen im Zuordnungsmonat Versicherungspflicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungszweige im Zuordnungsmonat sind maßgebend

Ein Arbeitnehmer erreicht im Juni 2025 die Regelaltersgrenze und bezieht seit dem 1.7.2025 Vollrente wegen Alters. Er übt die Beschäftigung über den Rentenbeginn[2] hinaus weiter aus, im November 2025 wird ein Weihnachtsgeld gezahlt.

Ergebnis: Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Einmalzahlung volle Beiträge zu zahlen.

Der Arbeitnehmer ist im November beitragsfrei in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers lediglich den Arbeitgeberanteil zu entrichten.[3] Dieser wirkt nicht rentensteigernd. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, die dann insgesamt rentensteigernd wirken. In der Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls lediglich der Arbeitgeberanteil zu entrichten.[4]

[1]

S. Einmalzahlungen: Fälligkeit der Beiträge.

[2]

S. Rentner.

[3] § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
[4] § 346 Abs. 3 SGB III.

2.2 Einheitliche Zuordnung aller Versicherungszweige

Soweit Einmalzahlungen in der Zeit von Januar bis März geleistet werden, kann es durch die Anwendung der Märzklausel zu einer Zuordnung ins Vorjahr kommen. Die Zuordnung der Beiträge zum Vorjahr gilt immer einheitlich für alle Versicherungszweige, in denen Versicherungspflicht besteht. Wegen der unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und der Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits können Fälle auftreten, in denen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-/Pflegeversicherung überschritten wird, nicht jedoch die in der Renten-/Arbeitslosenversicherung. In diesem Sonderfall gilt die rückwirkende Zuordnung nicht nur für die Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden werden, dass die Einmalzahlungen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung unterschiedlichen Kalenderjahren zugeordnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung ins Vorjahr gilt für alle Versicherungszweige

Einem kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigem Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 4.600 EUR wird im März 2025 eine Tantieme i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Die Übers...

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Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung
Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung

Zusammenfassung Überblick Nachfolgend wird "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" als "Einmalzahlung" bezeichnet. Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat ...

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