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Einleitung zum Hauptvordruck 2023 / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

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Rz. 350

Pflichtveranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG).

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung wohnt (§ 19 AO).

 

Rz. 351

Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Eine Erklärungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige oder bei zusammen veranlagten Ehegatten mindestens ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG in Betracht kommt.

Eine Pflichtveranlagung ist insbesondere durchzuführen, wenn

  • die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (alle anderen Einkünfte außer Arbeitslohn und Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuerabzug), mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
  • die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (insbesondere steuerfreie Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- oder Elterngeld) mehr als 410 EUR (Jahresbetrag) beträgt,
  • der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
  • bei einem Steuerpflichtigen die bei LSt-Abzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag oder bei zusammenveranlagten Ehegatten höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag.
  • Ehegatten, die zus...

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