Manfred Arnold
, Christoph Tillmanns
Allgemeines
Rz. 1
Das Bundesurlaubsgesetz ist zum 1.1.1963 in Kraft getreten. Bis dahin galten nach 1945 unterschiedliche Regelungen auf Landesebene. Ziel war zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundeseinheitliche Regelung des Urlaubsrechts und Festschreibung einer einheitlichen Mindestdauer.
Bei unverändertem Gesetz haben sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und das Verständnis vom Urlaubsanspruch wiederholt gewandelt. Es ist inzwischen sehr stark geprägt von Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtscharta (GRC) und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nachdem sich das BAG teilweise schwergetan hat mit der möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes ist es dem BAG auch unter Änderung früherer Rechtsprechung gelungen, das Unionsrecht und das Bundesurlaubsgesetz zusammenzuführen und zu synchronisieren.
Rz. 2
Bis 1982 ist das BAG unter Fortführung des Verständnisses des Reichsarbeitsgerichts von einem sogenannten "Einheitsanspruch" ausgegangen. Danach war der Urlaub ein einheitlicher Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung.
1982 hatte das BAG diese Interpretation aufgegeben und in diesem Zusammenhang an der alten Rechtsprechung des BAG nicht festgehalten, nach der es rechtsmissbräuchlich sein konnte, bei geringer Arbeitsleitung im Urlaubsjahr Erholungsurlaub zu verlangen. Seither vertrat das BAG durchgängig die Auffassung, dass § 1 BUrlG allein den Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflichten für einen bestimmten Zeitraum regelt. Die Zahlung des Urlaubsentgelts war daher nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Urlaubsgewährung.
Der EuGH vertrat und vertritt in ständiger Rechtsprechung die A...