Katja Roland
, Antje Teichert
Die früheren umfangreichen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT wurden in der Entgeltordnung VKA neu geregelt.
Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17.7.2017 (BGBl I, S. 2581) und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2.10.2018 (BGBl I, S. 1572) wurden die bisherigen 3 Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten 2 Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im 3. Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann". Im sog. Vertiefungseinsatz (§ 58ff. PflBG) erfolgt eine Spezialisierung zur "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder zur "Altenpflegerin/zum Altenpfleger".
Das Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16.7.2003 (BGBl I, S. 1442) und das Altenpflegesetz (AltPflG) i. d. F. der Bekanntmachung 25.8.2003 (BGBl I, S. 1690) traten am 31.12.2019 außer Kraft. Nach § 66 Abs. 1 PflBG kann eine Ausbildung
- zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
- zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
Ebenso kann nach § 66 Abs. 2 PflBG eine Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, bis zum 31....