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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.4.1 Entgeltgruppe 9b

Katja Roland, Antje Teichert
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Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen.

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das personenbezogene Merkmal "abgeschlossene Hochschulbildung" zur Stärkung des Ausbildungsbezugs aufgenommen worden. Zur Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal muss allerdings noch eine "entsprechende Tätigkeit" hinzukommen. Die ausübende Tätigkeit muss also einer abgeschlossenen Hochschulbildung i. S. d. Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen entsprechen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9c bis 12, soweit sie auf die Entgeltgruppe 9b Fg. 1 Bezug nehmen.

Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1a ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Sowohl nach Anlage 1 wie nach Anlage 3 TVÜ-VKA waren die Beschäftigten der "kleinen EG 9" zugeordnet. Sie wurden automatisch am 1.1.2017 in die EG 9a übergeleitet. Die Stufenzuordnung ist in § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA geregelt. Diese Beschäftigten haben nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 auf Antrag.

Das Tätigkeitsmerkmal erfordert "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leitungen", was in einer Klammerdefinition übereinstimmend mit dem bishe...

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