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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.6 Gründliche Fachkenntnisse

Stefanie Hock
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Das Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 4 Fallgr. 2 und Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen.

Beschäftigte, deren Tätigkeit (nur) gründliche Fachkenntnisse erfordert, sind in der EG 5 eingruppiert. Weitere Voraussetzung sowie das Vorliegen von "vielseitigen Fachkenntnissen" oder "selbstständige Leistungen" bestehen nicht.

Die EG 5 bildet wie bisher schon die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst. Das geforderte Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. VII Fallgr. 1b mit Aufstieg nach VergGr. VIb Fallgr. 2 des Teils 1 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen worden.

Nach der Protokollerklärung Nr. 6 zu Teil I sind für die Annahme gründlicher Fachkenntnisse "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises „des Beschäftigten" erforderlich.

"Fachkenntnisse" sind die Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeit vorauszusetzen sind. Allgemeine Fähigkeiten, wie z. B. Organisations- oder Verhandlungsgeschick, Geschäftsgewandtheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw., sind keine Fachkenntnisse im tariflichen Sinne.

"Gründlich" setzt die nähere Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. in einem nicht unerheblichen Umfang voraus. Der Beschäftigte muss befähigt sein, aufgrund der näheren Kenntnis von Vorschriften im zugeordneten Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu arbeiten. "Gründliche Fachkenntnisse" können auch bei ständig wiederkehrender Tätigkeit benötigt werden und auch dann erforderlich sein, wenn Formulare verwendet werden und ein Schriftverkehr unter Anwendung von Formularen erfolgt. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse"...

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