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Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem TV-L

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BAG, Urteil v. 25.1.2017, 4 AZR 379/15

Aufgrund der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L findet für Tätigkeiten, die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der EntgeltO aufgeführt sind, kein Rückgriff auf Teil I der EntgeltO statt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Hochschulökonom und bei dem beklagten Land als Angestellter im Landesbetrieb Straßenwesen beschäftigt. Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurde er zum 1.1.2007 als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Vergütet wurde er hierbei nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Nachdem die bislang bei der Beklagten beschäftigte Ingenieurin, eingruppiert in Entgeltgruppe 12 TV-L, ausgeschieden war, wurde der Kläger ab dem 23.11.2012 zunächst vorübergehend und ab dem 1.1.2013 vorbehaltslos auf der dem Vorstandsvorsitzenden des Landesbetriebs zugeordneten Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt, wofür es eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung gab. Dem Kläger wurden auch – mit Ausnahme der Koordinierung des arbeitsmedizinischen Dienstes – sämtliche darin dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen. Zuständig war er für 12 Autobahnmeistereien, eine Fernmeldemeisterei und einen Gerätehof sowie 3 Verwaltungsstandorte. Daneben musste er die Arbeit von einem externen Unternehmen, welches die weiteren 32 Straßenmeistereien und Verwaltungsstandorte betreut, koordinieren. Nachdem der Kläger weiterhin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L erhielt, klagte er auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Stabsstelle als Fachkraft für Arbei...

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