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Einführung zum GEG 2024 / 5 Länderöffnungsklausel

Alexander C. Blankenstein
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Mit der am 1.1.2024 in Kraft getretenen GEG-Reform sind durch den neu eingefügten § 9a GEG die Länderkompetenzen erweitert worden. Hiernach können die Länder durch Landesrecht weitergehende Anforderungen

  • an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden und
  • weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
 

Konkurrierende Gesetzgebung

Grundsätzlich erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Bereich des Energierechts mit der Folge, dass die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung nur dann befugt sind, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch durch Gesetz gemacht hat. § 9a GEG stellt insoweit klar, dass der Gesetzgeber nur einen bundeseinheitlichen Mindeststandard setzt und den Ländern nach Art. 72 Abs. 1 GG insoweit Abweichungen ermöglicht. Abgewichen werden darf freilich nur insoweit, als weitergehende Anforderungen an Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden gestellt werden. Die Vorgaben des GEG dürfen nicht unterschritten bzw. abgemildert werden.

Darüber hinaus dürfen die Länder auch weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen. Insoweit hat die Bestimmung allerdings lediglich deklaratorischen Charakter, da einige Bundesländer – bezogen auf Direktheizungen, aber auch Solardächer – bereits bislang strengere Vorgaben geregelt haben.

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