Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einbruchsschutz: Verbreiterung einer Terrassenabtrennung

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Eine bauliche Veränderung dient dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet ist, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG ist auch dann gegeben, wenn kein Wohnungseigentümer durch diese in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. In diesem Fall bedarf es auch keines Einverständnisses.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer lehnen den Antrag von Wohnungseigentümerin K ab, ihr eine Verbreiterung der Terrassenabtrennung zu gestatten. Ferner bestimmen sie, dass K die Kosten für die Neubepflanzung einer Grünanlage zu tragen hat, da diese Anlage vor der Wohnung der K liegt. Gegen die Beschlüsse erhebt K eine Anfechtungsklage.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss, die Terrassenabtrennung nicht zu gestatten, widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Klägerin habe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG sogar einen Anspruch auf Gestattung. Die Verbreiterung der Trennwand diene dem Einbruchsschutz. Denn der Begriff "Einbruchsschutz" meine technische Vorrichtungen, welche darauf abzielten, das Wohnungseigentum oder die Wohnungseigentumsanlage gegen das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen. Eine bauliche Veränderung diene dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet sei, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Diese Voraussetzungen würden vorliegen. Durch die beantragte Verbreiterung der Trennwand werde verhindert, dass Dritte ungehinderten Zugang zur Wohnung der Klägerin erhielten: Die Wohnung sei derzeit von der Nachbarterrasse aus ungehindert begehbar. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG. Der Anspruch sei gegeben, wenn kein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werde. In diesem Fall bedürfe es auch keines Einverständnisses. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Miteigentümer sei im Fall aber ausgeschlossen. Alle anderen Wohnungseigentümer hätten auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Terrassenabtrennung erhalten.

Es sei ferner willkürlich und ermessensfehlerhaft, die Kosten für die Neubepflanzung K aufzuerlegen. Es reiche nicht, dass sich die Grünfläche in der Nähe der Wohnung der Klägerin befinde. Die Grünfläche sei auch weder für die Klägerin noch ihre Mieter nutzbar. Der Beschluss sei willkürlich und nicht gerechtfertigt, da die Pflege für einen einzigen Teil der gesamten kleineren und größeren Grünflächen rund um die Anlage einer Wohnungseigentümerin auferlegt werde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um 2 Probleme (es gab auch weitere, die wir aber wegen ihrer Irrelevanz für den Verwaltungsalltag nicht berichten). Die Probleme scheinen ihre Quelle in einem allgemeinen Unfrieden zu haben. Die anderen Wohnungseigentümer und die klagende Wohnungseigentümerin scheinen sich, warum auch immer, nicht zu mögen. Der Sache nach geht es um eine bauliche Veränderung und einen Umlagebeschluss.

Gestattung einer baulichen Veränderung

Die Entscheidung bringt Anschauungsmaterial für das, was man als eine angemessene bauliche Veränderung ansehen kann, die dem Einbruchsschutz dient. Die Definitionen, die das AG insoweit gefunden hat, überzeugen. Zwar dürfte der Gesetzgeber nicht an eine Terrassenabtrennung gedacht haben. Es spricht m. E. aber nichts dagegen, diese als eine bauliche Veränderung anzusehen, die dem Einbruchsschutz dient.

Umlagebeschluss

Die Wohnungseigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Regelung muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Daran fehlt es, wenn man einer Wohnungseigentümerin ohne erkennbaren Grund die Kosten für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt.

6 Entscheidung

AG Königswinter, Urteil v. 8.2.2022, 31 C 6/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
Zimmer mit Klimaanlage
Bild: AdobeStock_170141150

Wegen befürchteter Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Klimaanlage kann eine Wohnungseigentümerin die Installation der Klimaanlage nicht verhindern. Abwehransprüche wegen Lärms bestehen gegebenenfalls nach Inbetriebnahme. 


BGH: Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen
Mehrfamilienhaus mit Solarzellen
Bild: Wolfgang Cibura - stock.adobe.com

Wohnungseigentümer können eine bauliche Veränderung auch beschließen, wenn die Nutzung dauerhaft nur dem bauwilligen Eigentümer zustehen soll. Beschlusskompetenz besteht auch, wenn durch die beschlossene Veränderung eine zuvor vereinbarte Nutzung faktisch unmöglich wird. Für Kompensationszahlungen besteht keine Beschlusskompetenz.


Urteilsbesprechung: Erleichterte Beschlussfassung der GdWE für privilegierte bauliche Veränderungen
Auffahrt Gebäude barrierefrei
Bild: Gettyimages

Um den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Eigentümer anpassen zu können, wurden mit der WEG-Reform die §§ 20, 21 WEG neu gefasst. Der BGH hat nun wichtige Hinweise für die Praxis gegeben. Ein Überblick.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


Einbruchsschutz: Verbreiter... / 4 Die Entscheidung
Einbruchsschutz: Verbreiter... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss, die Terrassenabtrennung nicht zu gestatten, widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Klägerin habe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG sogar einen Anspruch auf Gestattung. Die Verbreiterung der Trennwand ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren