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Einbringung in eine Personengesellschaft / 1.2 Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine Personengesellschaft, soweit kein Fall des Umwandlungsgesetzes vorliegt

Michael Schäfer
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Fallen Gründungen nicht unter das UmwG und erfolgt die Gründung einer Personengesellschaft in dergestalt, dass Sachwerte eingebracht werden, liegt eine sog. Sachgründung vor.

Es gelten bei der Gründung einer Personengesellschaft die Vorschriften

  • der §§ 705 ff. BGB bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
  • des § 1 Abs. 4 PartG i. V. mit §§ 705 ff. BGB und §§ 3 ff. PartG bei einer Partnerschaftsgesellschaft,
  • der §§ 105 ff. HGB bei einer offenen Handelsgesellschaft und
  • der §§ 161 ff. HGB bei einer Kommanditgesellschaft.

Zivilrechtlich wird im Rahmen der Sachgründung ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und vorhandene einzelne Wirtschaftsgüter oder ein im ganzen vorhandenes Einzelunternehmen im Wege der Sachgründung durch Einzelrechtsnachfolge in die neue Gesellschaft eingebracht. Hier erfolgt ein Tausch "Wirtschaftsgüter (ggf. des Einzelunternehmens) gegen Gesellschaftsrechte". Als Tausch ist der Vorgang entgeltlich.

Nach der Auffassung des BGH besteht in den Fällen der Sachgründung zumindest keine Haftung der Personengesellschaft für Schäden der nunmehrigen Gesellschafter, soweit dieser Schaden vor Begründung der Personengesellschaft entstanden ist.[1]

Der Übergang von Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist zivilrechtlich ein Tausch. Dem folgt auch das Steuerrecht und wertet solche Vorgänge als tauschähnlicher Vorgang, der von der Systematik her als Vermögenstransfer mit Rechtsträgerwechsel zur Realisierung stiller Reserven führt. Als entgeltlicher Vorgang unterfällt er bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen dem § 24 UmwStG[2]; bei der Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern ggf. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG.

Werden Einzelwirtschaftsgüter zur Gründung einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ...

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