In der Praxis entstehen Personengesellschaften oftmals
- dadruch, dass eine Personengesellschaft bar gegründet wird (sog. Bargründung),
- durch Einbringung von verschiedenen Wirtschaftsgütern (sog. Sachgründung, grundsätzlich Einzelrechtsnachfolge) oder
- durch Aufnahme einer weiteren Person in ein bereits bestehendes Einzelunternehmen (sog. Neugründung durch Aufnahme). Dies ist gerade im Bereich der Freiberufler die regeltypische Situation für die erstmalige Begründung einer Personengesellschaft. Freiberuflergemeinschaften sind grundsätzlich Gesellschaften des bürgerlichen Rechts i. S. von § 705 BGB, soweit sie nicht in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (einschl. PartG mbB = Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) geführt werden.
- Letztlich sind auch Fälle der zivilrechtlichen Umwandlung gem. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) denkbar.
Wenn auf solche Umstrukturierungen das UmwG Anwendung findet, liegt regelmäßig eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Findet das UmwG keine Anwendung, handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelrechtsnachfolge.
Das zivilrechtliche UmwG, in dem die zivilrechtlichen Grundsätze einer Umwandlung geregelt sind, kann nur auf Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften Anwendung finden, ebenso auf ein eGbR.
Bei einer Einzelunternehmung und einer nicht eingetragenen GbR kann ein Formwechsel i. S. des UmwG nicht vorgenommen werden, denn § 191 Abs. 1 UmwG enthält eine enumerative Aufzählung der Rechtsträger, die ihre Rechtsform im Wege des Formwechsels ändern können (formwechselnde Rechtsträger).
§ 191 Abs. 2 UmwG regelt ebenfalls abschließend die Unternehmensformen, die als Rechtsträger einer neuen Rechtsform im Wege des Formwechsels in Betracht kommen.
Im besonderen Teil (§§ 214 ff. UmwG) ist jeweils gereg...