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Eigenverbrauchssätze 2023 bis 2025 / 1 So kontieren Sie richtig!

Michele Schwirkslies
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Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 8910 4620   sonstige betriebliche Erträge
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt 8915 4610   sonstige betriebliche Erträge
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   Privat (Eigenkapital)

So kontieren Sie richtig!

Wie in jedem Jahr hat das BMF für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge für 2025 festgesetzt.[1]

Die Pauschbeträge für das Jahr 2023 wurden am 21. Dezember 2022 bekannt gegeben.[2]

Die Pauschbeträge für das Jahr 2024 wurden am 12. Februar 2024 bekannt gegeben.[3]

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke privater Haushalte festgesetzt.

Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Trotz pauschaler Verbuchung mittels der Pauschbeträge entbindet es den Unternehmer nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht von Einzelentnahmen gem. § 148 Abs. 1 AO. Den jeweils in Betracht kommenden Wert bucht der Unternehmer auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt" 8910/4620 (SKR 03/04). Bei einem Steuersatz von 7 % erfolgt die Buchung auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt" 8915/4610 (SKR 03/04). Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden die Steuersätze auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Aus diesem Grund wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das 1. und 2. Halbjahr 2021 unterschiedlich hoch festgesetzt. Für die Zeiträume 2022 und 2023 wurde keine halbjährliche Unterscheidung mehr vorgenommen, die vom BMF veröffentlichen Tabellen sind wieder auf das gesamte Jahr einheitlich anzuwenden. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 1880/2130 (SKR 03/04) bzw. 2130 (SKR 04).

 
Hinweis

Zeitanteiliger Ansatz wenn aufgrund Corona geschlossen werden musste

Musste der Unternehmer seinen Betrieb aufgrund landesrechtlicher Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig coronabedingt schließen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge vorgenommen werden. Dies sollte insbesondere in Bezug auf Betriebsprüfungen für die Jahre 2021 ff. berücksichtigt werden, falls das Finanzamt hier die vollen Pauschbeträge in Ansatz bringen möchte.

 

Buchungssatz

Unentgeltliche Wertabgaben

an Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens

an (Waren) 19 % bzw. 7 % USt

[1] BMF, Schreiben v. 21.1.2025, IV D 3– S 1547/00006/006/024
[2] BMF, Schreiben vom 21.12.2022, IV A 8 – S 1547/19/10001 :004, 2022/1135871
[3] BMF, Schreiben v. 12.2.2024, IV D 3 -S 1547/19/10001 :005

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Das BMF veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Zuletzt wurden diese mit Schreiben v. 12.2.2024 (BStBl I 2024, 286) für 2024 veröffentlicht. Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben; dies hat der BFH aktuell bestätigt. Außerdem stellt sich die Frage, welche Entnahmen die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben umfassen. Zumindest 2015 bis 2017 werden nach Auffassung des BFH auch die Non-Food-Artikel bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ umfasst.


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