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Eigentumswohnung (Miete) / 2 Umlage der Betriebskosten

Ulf Wollenzin
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Nach üblicher Praxis wird bei der Vermietung einer Wohnung vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch die Betriebskosten zu bezahlen hat. Die rechtliche Grundlage für die Betriebskostenumlage findet sich in § 556 Abs. 1 BGB. Danach können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (§ 556a BGB).

2.1 Umlagevereinbarung

Die Umlage der Betriebskosten setzt stets eine besondere Vereinbarung voraus. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Für die vermietete Eigentumswohnung bestehen keine Besonderheiten.

Klare Vereinbarung bei Vorauszahlungen

Falls – wie üblich – Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind, achten Sie darauf, dass die Formulierung eindeutig ist und nicht als Pauschale aufgefasst werden kann.

2.2 Umlageschlüssel

Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind unter den Eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG). Für die Miete gilt grundsätzlich kraft Gesetzes, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind (§ 556a Abs. 2 BGB). Der gesetzlich vorgesehene Umlagemaßstab ist allerdings nicht zwingend. Die Parteien können einen beliebigen anderen Maßstab vereinbaren, soweit keine gesetzlichen Vorschriften vorrangig sind, wie z. B. die Heizkostenverordnung.

 
Achtung

Umlageschlüssel nach MEA mit Mieter vereinbaren

Das ist einfach: Wichtig ist die neue, seit 1.12.2020 geltende Regelung in § 556a Abs. 3 BGB: "Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen."

Diese Neuregelung so...

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