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Eigentumsumschreibung: Ohne Aufhebung eines verdinglichten Sondernutzungsrechts möglich?

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1 Leitsatz

Ein Flurstück kann unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts nicht von einem Grundstück abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann.

2 Normenkette

§§ 71 Abs. 1, 73 GBO; §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 6 Abs. 1, 10 Abs. 3 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K ist Eigentümer des Wohnungseigentums 1 (51,66/100 Miteigentumsanteil). Dieses ist an einem Sondernutzungsrecht berechtigt (eine Gartenfläche). Wohnungseigentümer K ist ferner Eigentümer des Wohnungseigentums 2 (48,34/100 Miteigentumsanteil). Mehr Wohnungseigentumsrechte gibt es nicht (= K ist Alleineigentümer). K will mit X, dem Grundstücksnachbarn, einen Teil des Grundstücks tauschen. Das Eigentum an einem Teil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks ("Flurstück 679"), auf dem das Sondernutzungsrecht ruht, soll auf X und das Eigentum an einem anderen Grundstück 2 auf K übergehen. Das Grundbuchamt meint, vor einer Eigentumsumschreibung müsse das Wohnungseigentum an dem Flurstück 679 und das Sondernutzungsrecht für die Wohnung 1 aufgehoben werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Das Grundbuchamt meint, vor einer Eigentumsumschreibung müsse das Wohnungseigentum an dem Flurstück 679 und das Sondernutzungsrecht für die Wohnung 1 aufgehoben werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Die Beschwerde hat keinen Erfolg! Das Grundbuchamt habe den Antrag auf Umschreibung des Eigentums mit Recht zurückgewiesen. Für die Entscheidung könne dahinstehen, ob die Auffassung des Grundbuchamts zutreffe, dass vor einer Umschreibung das Wohnungseigentum an dem Grundstück 1 aufgehoben werden müsse. Der Tauschvertrag enthalte jedenfalls keine Regelung zur Aufhebung des Sondernutzungsrechts. Eine Abschr...

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