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Eigentümerwechsel – Voraussetzungen / Zusammenfassung

Ulf Wollenzin
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Überblick

Wird ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung veräußert, so tritt der Erwerber in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Es gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn der Eigentümerwechsel im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt. Der Übergang der Mietverhältnisse setzt weiter voraus, dass sich der Mieter bereits im Besitz der Mietsache befindet. Wird der Mietgegenstand vor der Überlassung veräußert, tritt der Erwerber nicht in das Mietverhältnis ein. Der Veräußerer haftet in diesem Fall auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einschlägige Norm ist § 566 BGB. Zwischen Erwerber und Mieter wird kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis begründet, das allerdings denselben Inhalt wie das bisherige Mietverhältnis hat.[1]

[1] BGH, Urteil v. 3.5.2000, XII ZR 42/98, NJW 2000, 2346; BGH, Urteil v. 9.2.2005, VIII ZR 22/04.

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