WEMoG: Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Gesetz?
Grundsätzlich zu beachten ist hier aber § 47 WEG. So haben die durch das WEMoG erfolgten Änderungen Vorrang vor bestehenden Regelungen in den Vereinbarungen, so sich kein anderer Wille aus der Vereinbarung ergibt, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist. Dies spielt insbesondere mit Blick auf Regelungen in Gemeinschaftsordnungen zur Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlungen eine überragende Rolle. Wurde in der Alt-Vereinbarung – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – lediglich der Gesetzeswortlaut der nicht mehr geltenden Absätze 3 und 4 des § 25 WEG a. F. wiederholt, haben diese Vereinbarungen keine Geltung mehr. Lediglich dann, wenn sich aus der Vereinbarung ausdrücklich der Wille ergibt, dass eine Versammlung nur dann beschlussfähig sein soll, wenn ein bestimmtes "Anwesenheits-Quorum" erfüllt ist, könnte diese Regelung noch fortgelten.
Beispiel
Regelt die Gemeinschaftsordnung beispielsweise: "Angesichts der Bedeutung der Beschlussfassung für die Wohnungseigentümergemeinschaft, können Beschlüsse ausschließlich dann gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Wohnungseigentümer persönlich anwesend oder vertreten ist", dürfte nach wie vor Beschlussfähigkeit nur dann zu bejahen sein, wenn tatsächlich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten ist. Mangels klarer und eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wird letztlich die Rechtsprechung in Zweifelsfällen für Klarheit sorgen müssen.
Neuvereinbarungen
Da die Bestimmung des § 25 WEG in ihren Absätzen 1 bis 3 unumstritten abdingbar ist, können Neuvereinbarungen, also solche die nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 getroffen wurden, durchaus bestimmte Beschlussfähigkeits-Quoren regeln.