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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Versammlungszeit

Dr. Oliver Elzer
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Kann der Verwalter die Versammlung an einem beliebigen Wochentag, am Wochenende oder zu einer beliebigen Uhrzeit einberufen?

Die Entscheidung, wann die Eigentümerversammlung stattzufinden hat, steht im Ermessen des Verwalters. Er darf sie allerdings nicht zur Unzeit einberufen. Er muss also einen Zeitpunkt wählen, an dem möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können.

Die Versammlung sollte deshalb weder in den üblichen Ferienzeiten stattfinden noch an Sonn- und Feiertagen. Bei der Wahl der Uhrzeit sollte ebenfalls auf übliche Arbeitszeiten Rücksicht genommen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Eigentümerversammlung nur in den späten Abendstunden stattfinden darf. Die Einberufung der Eigentümerversammlung empfiehlt sich grundsätzlich ab 17 oder 18 Uhr an einem der Tage der 5-Tage-Woche, sodass auch berufstätigen Wohnungseigentümern die Teilnahme unproblematisch möglich ist.

 

Was passiert, wenn die Verwaltung entgegen § 24 Absatz 1 WEG erst nach Ablauf des Jahres eine Versammlung abhält?

Dann hat die Verwaltung ihre Pflichten verletzt und einen Anlass gegeben, sie abzuberufen. Weitere Folgen gibt es aber nicht.

 

Kann beschlossen werden, dass eine Versammlung auch vormittags stattfinden kann?

Meines Erachtens ja! Es gibt aber auch Stimmen, die meinen, man könne die Verwaltung nicht entsprechend anweisen und es gebe insoweit keine Beschlusskompetenz.

 

Die Verwaltung lädt die Wohnungseigentümer um 15.00 Uhr zu einer Versammlung, weil sie am Abend eine weitere Versammlung hat. Die Verwaltung weiß, dass die meisten Wohnungseigentümer berufstätig sind. Leiden Beschlüsse, die auf dieser Versammlung gefasst werden, unter einem formalen Mangel?

Ja! Die Verwaltung muss die Uhrzeit für eine Versammlung nach dem Interesse der Wohnungseigentümer festlegen.

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