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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Onlineversammlung

Dr. Oliver Elzer
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Anwesenheitsliste

 

Muss man bei einer virtuellen Eigentümerversammlung eine Anwesenheitsliste führen?

Nein. Man muss aber wissen, wer da ist (Wohnungseigentümer? Vertreter?) und wie er abstimmt. Wie Sie das dokumentieren, wenn etwas zu dokumentieren ist, ist Ihre Sache.

Beschlussfassung

 

Was ist, wenn der Beschluss über die virtuelle Eigentümerversammlung zunächst nicht gefasst wird. Kann er dann im Jahr 2028 gefasst werden?

Ja, klar. Dann ist auch § 48 Abs. 6 WEG nicht zu beachten.

 

Kann bzw. muss man die Online-Teilnahme per Beschluss wieder aufheben, wenn das nicht mehr gewünscht ist?

Ja.

Kosten

 

Werden die Kosten der Teilnahme an einer Onlineversammlung auf alle Eigentümer umgelegt und kann eine Sondergebühr für die Teilnahme von den Online-Teilnehmern verlangt werden?

Die Kosten sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann etwas anderes bestimmt werden.

Präsenzversammlung

 

Ist in § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG mit dem Wort "Präsenzversammlung" die echte Präsenzversammlung gemeint oder auch die vorher beschlossene Hybridversammlung?

Eine Präsenzversammlung i. S. v. § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG ist auch eine Hybridversammlung.

 

Kann ich zur Präsenzversammlung z. B. den TOP "Entlastung Verwaltungsbeirat" setzen, dann kommt keiner und die eigentliche Versammlung kann online stattfinden?

Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG lautet die Antwort ja. Ich halte das allerdings für eine rechtswidrige Umgehung.

Software

 

Kann ich nur eine Versammlung abhalten, wenn ich eine Software habe, die auch rechtssicher ist?

Ja, auf jeden Fall!

 

Angenommen ich erwerbe eine Lizenz für eine Software, die für mehrere Gemeinschaften genutzt werden soll. Kann ich dann die Kosten nach Gemeinschaften aufteilen? Und innerhalb der Gemeinschaft nach MEA?

...

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