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Eigentümerversammlung (FAQs) / 1 Antrag auf Aufnahme eines TOPs

Dr. Oliver Elzer
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Ein Wohnungseigentümer bittet den Verwalter darum, einen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu nehmen. Hat er darauf einen Anspruch?

Im Grundsatz hat jeder Wohnungseigentümer aus § 18 Abs. 2 WEG gegen die Verwaltung einen Anspruch darauf, dass ein von ihm gewünschter Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung genommen wird. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümer sich in der Vergangenheit mit dem Gegenstand – gegebenenfalls bereits mehrfach – befasst haben. Die Verwaltung hat insoweit kein Prüfungsrecht und keine Möglichkeit, bei ihrem Entwurf für die Tagesordnung solche Beschlussgegenstände abzulehnen. Die Grenze ist hier, wie allgemein im deutschen Recht, erst erreicht, wenn ein Wohnungseigentümer treuwidrig handelt. Die Antwort auf diese Frage ist komplex und sollte von den Verwaltungen nur im seltenen Einzelfall und nach Beratung durch einen Rechtsanwalt mit "Ja" beantwortet werden.

Im Übrigen legt die Verwaltung für die Durchführung der Versammlung nur einen Entwurf für die Tagesordnung vor. Es spricht daher nichts dagegen, zu Beginn der Versammlung und vor dem 1. Tagesordnungspunkt die Wohnungseigentümer die Tagesordnung genehmigen zu lassen. Vor der Genehmigung kann die Verwaltung darauf hinweisen, aus welchem Grund welche Tagesordnungspunkte zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht wurden. Den Wohnungseigentümern steht es dann frei, einen oder mehrere Gegenstände wieder von der Tagesordnung zu nehmen.

 

Muss der Verwalter den Antrag eines jeden Eigentümers auf Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte in der Einladung berücksichtigen?

Die Entscheidung, welche Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen sind, hat der Verwalter nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen. Hierbei hat er die Interesse...

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