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Eigentümerversammlung / 5.4.2 Exkurs: Geschäftsordnungsbeschlüsse

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer können sich für die Eigentümerversammlung eine Geschäftsordnung geben.[1] Mit Geschäftsordnungsbeschlüssen werden die Modalitäten des Versammlungsablaufs geregelt. Entsprechende Anträge zur Geschäftsordnung seitens der Versammlungsteilnehmer sind jederzeit – also insbesondere zu Beginn und im Laufe der jeweiligen Versammlung – zulässig.

Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen grundsätzlich nicht in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden[2], was bereits vor dem Hintergrund sachlogisch ist, dass ein Bedarf an einzelnen Geschäftsordnungsbeschlüssen erst im Laufe der Versammlung entstehen kann.

 

Abstimmung erforderlich

Über die Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Begrenzung der Redezeit sowie die Gewährung der Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter an der Versammlung muss selbstverständlich grundsätzlich vor den zur Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkten abgestimmt werden.

Anfechtbarkeit

Geschäftsordnungsbeschlüsse, die sich auf die Organisation der konkreten Eigentümerversammlung beziehen, sind isoliert nicht anfechtbar, da sich ihre Wirkung in dem Versammlungsverlauf erschöpft und sie keine Wirkung für die Zukunft entfalten.[3]

Zu beachten ist aber, dass ein WEG-Beschluss wegen eines unzulässigen Geschäftsordnungsbeschlusses erfolgreich angefochten werden kann (etwa zu enge Redezeitregelung, Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot wegen Teilnahme unberechtigter Dritter, unberechtigter Ausschluss von der Versammlung).[4]

Grundsätzlich ist insbesondere bei Geschäftsordnungsbeschlüssen über eine Beschränkung der Redezeit das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Rederechts muss jedenfalls so schonend ...

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