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Eigentümerversammlung / 5.3.6 Vertreterklausel in der Gemeinschaftsordnung

Alexander C. Blankenstein
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In aller Regel ist die Vertretung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Meist ist hiernach Vertretung durch den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder aber den Ehegatten möglich. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig.[1]

Eine solche Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit ist vom berechtigten Interesse der Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft an einer Begrenzung möglicher Versammlungsteilnehmer getragen und daher zulässig. Der Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist auch nicht auf die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausgedehnt[2] und selbstverständlich auch nicht auf den Sondereigentumsverwalter.[3]

Eine derartige Bestimmung ist allerdings regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Versammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung des Wohnungseigentums zuständig ist.[4]

Eine derartige Vertretungsbeschränkung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben dann nicht greifen,

  • wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten ist oder erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der verhinderte Eigentümer noch nicht kennt;[5]
  • wenn der ausländische, in England lebende und der deutschen Sprache nicht mächtige Wohnungs...

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Siehe Eigentümerversammlung, Kap. 5.3.6 Vertreterklausel in der Gemeinschaftsordnung.

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