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Eigentümerversammlung / 5.3.2 Problem: Mehrung der Stimmrechte durch Teilung

Alexander C. Blankenstein
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Zu Veränderungen der Stimmverhältnisse kann es durch Teilung von Miteigentumsanteilen bzw. Objekten eines Wohnungseigentümers kommen. Eine derartige Unterteilung ist jedenfalls auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig.[1]

Vereinbartes Wertprinzip

Bei vereinbartem Wertprinzip ändert sich nichts im Hinblick auf die Stimmverhältnisse. Denn der unterteilende Wohnungseigentümer und der neue Wohnungseigentümer vereinigen nach Unterteilung exakt die gleiche Anzahl von Miteigentumsanteilen auf sich, wie vor der Unterteilung der teilende Eigentümer.[2]

Vereinbartes Objektprinzip

Auch bei einem vereinbarten Objektprinzip ändert sich dann nichts, wenn der Wohnungseigentümer lediglich eines seiner Objekte an einen Dritten veräußert. Wird andererseits beim vereinbarten Objektprinzip eines der Objekte unterteilt, so darf es nach allgemeiner Meinung nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte kommen.[3] Bei Veräußerung einer unterteilten Einheit, ist die auf das ursprüngliche Wohnungseigentum entfallende Stimme auf die durch Unterteilung gebildeten neuen Wohnungseigentumsrechte nach Bruchteilen aufzuteilen, wobei das Bruchteilsstimmrecht selbstständig ausgeübt werden kann.[4]

Gesetzliches Kopfprinzip

Bei der Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips des § 25 Abs. 2 WEG führt die nachträgliche Unterteilung und Veräußerung an einen Erwerber nicht zu einer Mehrung der Stimmrechte. Eigentümer und Erwerber müssen das Stimmrecht vielmehr nach Bruchteilen ausüben.[5]

Die übrigen Wohnungseigentümer müssen eine Mehrung des Stimmrechts allerdings dann hinnehmen, wenn sie der Unterteilung zugestimmt haben. Entsprechendes gilt, wenn bereits in der Teilungserklärung vereinbart sein sollte, dass es im Fall einer Unterteilung einer Sondereigentumseinheit in rechtlich selbstständige Sondereige...

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