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Eigentümerversammlung / 5 Durchführung der Versammlung

Alexander C. Blankenstein
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5.1 Versammlungsleitung

Soweit das WEG für den Regelfall davon ausgeht, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter erfolgt, heißt dies noch lange nicht, dass damit der Verwalter auch automatisch die Wohnungseigentümerversammlung leiten muss. Zwar führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gleichwohl wird der Eigentümerversammlung aber auch die Kompetenz eingeräumt, mehrheitlich über einen anderen Vorsitzenden zu beschließen. Die entsprechende Beschlussfassung erfolgt als sog. Geschäftsordnungsbeschluss, der im Einladungsschreiben nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt werden muss und selbstständig nicht anfechtbar ist, da er sich mit Ablauf der Versammlung erledigt und keinerlei Wirkungen für die Zukunft entfaltet.

Mit der Übernahme der Leitung der Eigentümerversammlung durch einen Dritten anstelle des Verwalters, ist der Verwalter für eine fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses bzw. für eine fehlerhafte Beschlussfeststellung – auch kostenrechtlich – nicht mehr verantwortlich, sondern der Dritte.[1]

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Wahl eines Versammlungsleiters

TOP XX: Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Die Wohnungseigentümerversammlung bestimmt den Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ___________ zum Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden der Eigentümerversammlung. Das Protokoll wird von dem Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ______________ geführt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Hausrecht

Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht während der Eigentümerversammlung aus:

  • Er hat die Befugnis, störende Wohnungseigentümer von der Versammlung auszuschließen, soweit dies a...

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