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Eigentümerversammlung / 4.5 Beschlussmodalitäten

Alexander C. Blankenstein
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4.5.1 Unterstützungsmaßnahmen

Wie andere Beschlüsse, muss der Beschluss über die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Insoweit dürfen einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn bekannt ist, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Wohnungseigentümer auch aufgrund körperlicher Gebrechen nicht an Präsenzversammlungen teilnehmen können.[1] Ein Königsweg existiert insoweit also nicht. Empfehlenswert ist jedenfalls eine Erörterung im Rahmen der Beschlussfassung, wie Wohnungseigentümer unterstützt werden können, die Schwierigkeiten hinsichtlich einer Teilnahme in virtueller Form mitgeteilt haben. Soweit möglich, kann ein Teilnehmerraum eingerichtet werden, ggf. vor Ort im Verwaltungsunternehmen. Ggf. besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme bei anderen Wohnungseigentümern. Rein vorsorglich sollte diese Erörterung in der Versammlungsniederschrift dokumentiert werden.

[1] BT-Drs. 20/12146, S. 11.

4.5.2 Konferenzsoftware

Im Beschluss sollte die zur Verwendung kommende Konferenzsoftware bzw. der technische Übermittlungsweg ausdrücklich geregelt werden. Wenn in der Rechtsprechung teilweise bereits im Rahmen der Ermöglichung einer Versammlungsteilnahme in elektronischer Form die konkrete Benennung gefordert wird,[1] dürfte dies erstrecht gelten, wenn die Wohnungseigentümer die Durchführung von Eigentümerversammlungen rein virtuell beschließen. Möglich ist allerdings zunächst ein Grundsatzbeschluss über die Durchführung von Eigentümerversammlungen in virtueller Form, in der noch die konkrete Konferenzsoftware bzw. der konkrete elektronische Übermittlungsweg zunächst offengelassen wird und anschließend konkret entweder in einer E...

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