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Eigentümerversammlung / 4.3 Beschlussalternativen

Alexander C. Blankenstein
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  • Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind.

    • Wird dieser Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung bzw. Hybridversammlung durchgeführt werden, so die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten.
    • Innerhalb dieses Zeitraums können sie beschließen, dass generell Wohnungseigentümerversammlungen wieder hybrid durchgeführt werden, wenn dies ursprünglich beschlossen worden ist, oder als reine Präsenzversammlungen, wenn ursprünglich nicht beschlossen wurde, dass Eigentümerversammlungen hybrid durchzuführen sind.
  • Die Wohnungseigentümer können auch beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchgeführt werden können. Durch Geschäftsordnungsbeschlüsse können sie die konkreten Details regeln.

    • So könnte beispielsweise beschlossen werden, dass die ordentliche jährliche Eigentümerversammlung hybrid durchgeführt wird, während außerordentliche Eigentümerversammlungen virtuell durchgeführt werden.
    • Wird dies nicht beschlossen, liegt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann im Ermessen des Verwalters, ob die Versammlungen rein online oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Allerdings ist insoweit wiederum zu beachten, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung bzw. Hybridversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss über die Durchführung der Eigentümerversammlungen in virtueller Form vor dem 1.1.2028 gefasst wurde. Auf dieses Erfordernis können die Wohnungseigentümer allerdings durch einstimmigen Beschluss verzichten. Soweit die Wohnungseigentümer bereits eine...

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