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Eigentümerversammlung / 2.2 Zu ladender Personenkreis

Alexander C. Blankenstein
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2.2.1 Wohnungseigentümer

Zur Eigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ist als zentrales Mitgliedschaftsrecht untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Es kann nicht isoliert auf einen Dritten übertragen werden.

 

Stimmrecht ist unentziehbar

Als elementares Mitgliedschaftsrecht ist das Stimmrecht grundsätzlich auch durch Vereinbarung unentziehbar. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der betreffende Wohnungseigentümer selbst erhebliche Pflichtverletzungen – immense Hausgeldrückstände – zum Vorwurf machen lassen muss.[1]

Auch wenn die Zwangsverwaltung der Sondereigentumseinheit angeordnet ist, ist neben dem Zwangsverwalter auch der Wohnungseigentümer zu laden. Im Fall des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter zu laden. Hat er die Sondereigentumseinheit aus der Insolvenzmasse freigegeben, ist wieder der Wohnungseigentümer zu laden.

[1] BGH, Urteil v. 10.12.2010, V ZR 60/10, ZMR 2011, 397.

2.2.2 "Werdende" Wohnungseigentümer

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Grundbücher auch im Fall des § 8 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung. Im Fall des § 3 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag, war dies bereits vor Inkrafttreten des WEMoG geltende Rechtslage. Zunächst entsteht also eine "Ein-Personen-Gemeinschaft", bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Dieser hat nun die Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlüsse" zu fassen. Nach § 8 Abs. 3 WEG gelten Erwerber von Wohnungseigentum unter 3 Voraussetzungen als Wohnungseigentümer gegenüber der bereits entstandenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern:

  1. Sie müssen einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben.
  2. Dieser Anspruch muss durch eine Aufl...

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