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Eigentümerversammlung / 1.2 Anlässe von Eigentümerversammlungen

Alexander C. Blankenstein
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Die Anlässe zur Einberufung von Eigentümerversammlungen sind in § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG geregelt. Der Verwalter hat hiernach

  • mindestens einmal jährlich[1],
  • in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen[2] sowie
  • auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer unter Angabe der Gründe[3]

eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

Daneben können bestimmte Anlässe die Einberufung außerordentlicher Wohnungseigentümerversammlungen erfordern. So etwa bei finanziellen Engpässen hinsichtlich der Beschlussfassung über eine Liquiditätssonderumlage oder auch der Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums zulasten eines Wohnungseigentümers und im Fall unvorhergesehenen Instandsetzungs- bzw. Erhaltungsbedarfs.

 

Sonderhonorar für zusätzliche Eigentümerversammlungen im Verwaltervertrag

Die Praxis zeigt immer wieder, dass es mit nur einer Versammlung im Jahr nicht getan ist. Insbesondere im Fall größerer Instandsetzungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen werden im Regelfall mindestens 2 Versammlungen erforderlich:

  • Die 1. Versammlung zur Grundsatzbeschlussfassung – ggf. mit Beauftragung eines Sonderfachmanns – zur exakten Klärung des Instandsetzungsbedarfs und der Erarbeitung eines Leistungsverzeichnisses mit Vergleichsangebotseinholung;
  • die 2. Versammlung zur konkreten Beschlussfassung auf Grundlage der Ergebnisse des Sonderfachmanns. Zwar ist jede weitere Eigentümerversammlung zeit- und kostenaufwendig. Durch eine entsprechende Vergütungsregelung im Verwaltervertrag kann hier aber vorgesorgt werden:

Textbaustein

"Mit dem Verwaltergrundhonorar ist die Einberufung und Durchführung der jährlichen ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung abgegolten. Für den Fall weiterer erforderlicher Wohnungseigentümerversammlungen erhält der Verwalter ein Sonderhonorar in Höhe v...

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