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Eigentümerliste: Übersendung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ihm eine Eigentümerliste zu übersenden. Die Gemeinschaft ist allerdings verpflichtet, eine Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 1, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K fordert im August, September und Oktober 2022 die Verwaltung per E-Mail auf, ihm eine aktuelle Eigentümerliste zu übersenden. Die Verwaltung reagiert darauf nicht. Mit seiner Klage beantragt K, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B zu verurteilen, ihm Auskunft über Namen (Vor- und Nachnamen) und aktuelle Anschriften sämtlicher anderer Wohnungseigentümer zu erteilen. Nun sendet die Verwaltung K die gewünschte Liste. Fraglich ist, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, es sei K! Diesem habe kein Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste gegen B zugestanden. Es treffe zwar zu, dass B, zu vollziehen durch ihre Verwaltung, verpflichtet sei, eine Eigentümerliste aufzustellen und (aktualisiert) zu führen. Die Erfüllung dieser – ungeschriebenen – Verwaltungspflicht könne jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG beanspruchen. Dass B bzw. ihre Verwaltung dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei aber weder von K vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit es K darum gegangen sei, von dem Inhalt der Liste Kenntnis zu erlangen bzw. die Liste zu erhalten, habe er von B hingegen nicht verlangen können, dass diese ihm die Liste – schriftlich oder elektronisch – vorlegt oder übersendet. Nach der seit dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage sei allgemein der Vorrang der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, die jeder Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen könne, zu beachten. Das gelte auch für den hier in Rede stehenden Fall. D...

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