Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu können neben den Anschaffungskosten auch noch weitere Kosten im eigenen Betrieb entstehen. Die Kosten für Eigenleistungen müssen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten (z. B. Lohnkosten oder Kosten für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts durch eigene Arbeitnehmer) gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Die gesamten Kosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Wirtschaftsgutes.
Der Begriff der "Anschaffung" ist im Einkommensteuerrecht gesetzlich nicht definiert. Sowohl in der Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Begriff der "Anschaffung" unterschiedlich interpretiert und jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus nach dem Zweck der Vorschrift ausgelegt.
Eine Anschaffung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung (also entgeltlich) erworben wird.
Nach dem Wortsinn setzt eine Anschaffung auch den Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraus. Das Wirtschaftsgut wird erst mit einer Gegenleistung (bspw. Geldleistung) übertragen. Zudem muss ein Rechtsträgerwechsel vorliegen. Hieran fehlt es aber bei der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen.