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Eigenbedarfskündigung / 3 Berechtigte Interessen des Vermieters

Rudolf Stürzer
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Wichtig

Benötigen der Mieträume

Ein "Benötigen" der vermieteten Räume (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat.[1]

[1] BGH, RE v. 20.1.1988, VIII ARZ 4/87, DWW 1988, 78.

3.1 Verwendung für Familienangehörige

Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund ist gegeben, wenn ein volljähriges Kind des Vermieters, das noch bei seinen Eltern wohnt, zwecks Gründung eines eigenen Hausstands in die vermietete Wohnung einziehen will.[1] Insofern steht einer Kündigung wegen Eigenbedarfs auch nicht entgegen, dass das Kind unverheiratet ist und mit einem Partner in lediglich eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt.[2]

Den Eltern, die dem Mieter ihrer Wohnung kündigen, um diese ihrem Kind zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass sich das Kind vom Elternhaus löst, kann nicht entgegengehalten werden, Eigenbedarf liege nicht vor, weil das Kind im Haus der Eltern ausreichend untergebracht ist.

 
Hinweis

Keine konkrete Beschreibung der Wohnverhältnisse des Kindes notwendig

In der Kündigung wegen Eigenbedarfs für ein volljähriges Kind, das (erstmals) einen eigenen Hausstand gründen will, braucht nur dies ausgeführt zu werden. Es ist nicht erforderlich, die zur Zeit der Kündigung bestehenden konkreten Wohnverhältnisse des Kindes darzustellen. Ferner müssen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine nochmalige kurze Darstellung.[3]

Einem Eigenbedarf steht auch nicht entgegen, dass der Familienangehörige die Miete nicht aufbringen kann, da es dem Vermieter freisteht, die Wohnung (teilweise) unentgeltlich zu überlassen.[4]

Der bloße...

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