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Eigenbedarfskündigung / 15.2 Rechtslage bei Räumungsvergleich

Rudolf Stürzer
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15.2.1 Verzicht auf Schadensersatzansprüche

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs, bestreitet sodann der Mieter den behaupteten Kündigungsgrund und schließen die Parteien schließlich unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Standpunkte einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Mieter zur vorzeitigen Räumung verpflichtet, kommt es für die Frage, ob der Mieter auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn sich später herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, auf den Inhalt des Vergleichs an. Insofern ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen,

  • ob die Parteien mit dem Vergleich auch den Streit darüber beilegen wollten,
  • ob die Eigenbedarfslage des Vermieters bestand
  • oder nur vorgetäuscht war.

Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch der Streit darüber beigelegt worden ist, ob der behauptete Eigenbedarf des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war und etwaige Ansprüche des Mieters wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten werden sollten, kann in dem Abschluss des Vergleichs ein Verzicht des Mieters auf Schadensersatzansprüche gesehen werden.

 
Wichtig

Kein Verzicht auf Schadensersatz

Kein Verzicht auf Schadensersatz, wenn durch den Vergleich nur der Streit hinsichtlich der Schlüssigkeit und Beweisbarkeit des Eigenbedarfstatbestands beigelegt werden sollte. Dann sind Schadensersatzansprüche des Mieters nicht ausgeschlossen.[1]

An das Vorliegen eines Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss – auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände – unmissverständlich sein. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf...

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