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Eigenbedarf – Zweifel bei Verhandlungen über Miethöhe

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Es bestehen erhebliche Zweifel an einem vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf, wenn die Kündigung nur für den Fall gelten soll, dass Verhandlungen über eine vermieterseitig gewünschte Mieterhöhung scheitern.

2 Normenkette

BGB § 573

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die vermieteten Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein "Benötigen" der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Münster entschiedenen Fall hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Kündigung mit der behaupteten Absicht, die vermietete Wohnung in Zukunft als Zweitwohnsitz zu nutzen, nur für den Fall gelten soll, dass Verhandlungen über die gewünschte Mieterhöhung scheitern. Insofern hat das AG Münster darauf hingewiesen, dass es zunächst unbeachtlich ist, ob die Vermieterin die Wohnung als Erst- oder Zweitwohnsitz nutzen möchte. Ein Eigenbedarf setze nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung zukünftig auch seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung kann – zumindest, wenn diese auf unbestimmte Zeit angelegt ist – einen Eigenbedarf begründen. Voraussetzung eines Eigenbedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings, dass dieser auch ernsthaft verfolgt wird. Macht ein Mieter z. B. gegen den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf unter Darlegung von zeitgleich mit der Kündigung erfolgten Verkaufsversuchen geltend, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei, muss das Gericht darüber Beweis erheben (so z. B. LG Berlin, Urteil v. 22.6.2016, 65 S 386/15, WuM 2016, 567). Die dementsprechend vom Amtsgericht durchgeführte B...

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