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Eigenbedarf – Vorratskündigung ist unzulässig

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Bei einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs muss die Absicht zur Selbstnutzung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Eine reine sog. Vorratskündigung ist unzulässig. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

2 Normenkette

BGB §§ 546, 573 Abs. 2 Nr. 2

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ausreichend ist, wenn die Gründe für den Eigenbedarf spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einiger Sicherheit vorliegen. Ein Vorliegen bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kann nicht gefordert werden (so bereits bei BayObLG, RE v. 2.3.1982).

Dagegen ist eine sog. Vorratskündigung, mit der nicht ein mit einiger Sicherheit eintretender, sondern nur ein wahrscheinlicher künftiger Eigenbedarf geltend gemacht wird, unzulässig (z. B. Kündigung, weil die Vergrößerung der Familie "geplant" ist oder die Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Eigenbedarfsperson befürchtet wird, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen).

4 Die Entscheidung

In dem vom LG München I entschiedenen Fall kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 25.1.2021 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die Tochter zum 31.1.2022, obwohl die Tochter in die Wohnung nach eigener Darstellung frühestens zum 1.10.2022 einziehen wollte. Zur Begründung der frühen Kündigung führte der Vermieter aus, es sei absehbar, dass der Mieter seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe vertragswidrig nicht (rechtzeitig) nachkommen werde.

Das Landgericht wies darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung jedenfalls feststehen muss, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist der Eigennutzung...

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