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Eigenbedarf – Kündigung auch für den Cousin?

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Auch entferntere Verwandte (z. B. Cousins) können zu den Familienangehörigen i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehören.

2 Normenkette

§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Umstritten ist, welche Personen zu den "Familienangehörigen" i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählen.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte die Vermieterin und Klägerin die Wohnung wegen Eigenbedarfs für den Cousin gekündigt. Die Vorinstanz, das AG Berlin, wies die Räumungsklage der Vermieterin ab mit der Begründung, dass Cousins nicht zu den Familienangehörigen zählen (Urteil v. 20.4.2023, 25 C 183/22). Das AG Berlin stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 2.9.2020, VIII ZR 35/19 und v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09), wonach zu den Familienangehörigen nur Personen zählen, denen das Prozessrecht (§ 383 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 52 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt. Auf einen bestimmten Grad der Verwandtschaft oder eine besondere persönliche Bindung komme es nicht an.

Danach zählen zu den Familienangehörigen die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern usw.), Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Neffen und Nichten, Tanten und Onkel) sowie Verschwägerte bis zum 2. Grad (Schwiegerkinder und -eltern, Schwager und Schwägerin – nicht aber der sog. "Schwippschwager"); ferner die Ehegatten – selbst dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht ist oder die Scheidung schon vollzogen wurde (BGH v. 2.9.2020 a. a. O.) sowie Verlobte. Entferntere Verwandten, d.h. solchen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (z. B. Cousins), sind auch dann nicht in den Kreis der ...

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Leitsatz (amtlich) Ehegatten gehören auch dann derselben Familie i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung des Senatsurteils v. 27.1.2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rz. 22). ...

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