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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrec ... / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Abgrenzung sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit von sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere wenn für diese eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist häufig nicht eindeutig, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie und damit auch beitragsfreie Tätigkeit handelt, oder ob eine sozialversicherungspflichtige und damit auch beitragspflichtige abhängige Beschäftigung handelt.

Die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da in allen Sozialversicherungszweigen der Eintritt von Sozialversicherungspflicht an den Bezug von Arbeitsentgelt[1] geknüpft ist.

Ob und inwieweit eine für eine ehrenamtliche Tätigkeit gezahlte Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt anzusehen ist und somit Sozialversicherungspflicht auslöst, wird dabei häufig mit der sog. "Ehrenamtspauschale"[2] in Verbindung gebracht. Überschreitet die gezahlte Aufwandsentschädigung den Grenzwert von aktuell 960 EUR/Jahr nicht, ist die ehrenamtliche Tätigkeit generell beitragsfrei und unterliegt somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Umkehrschluss jede ehrenamtliche Tätigkeit der Beitragspflicht unterliegt, soweit die Aufwandsentschädigung den Grenzwert der Ehrenamtspauschale überschreitet. Hier kommt es auf die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an und es sind die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Sonderregelungen zu beachten.

 
Hinweis

Ehrenamtspauschale überschreitende Aufwandsentschädigungen führen nicht zwingend zur Sozialversicherungspflicht

Das Hessische Landessozialgericht (Hessisches LSG) hat mit Urteil v. 25.2.2025 eine Entscheidung zu ehrenamtlicher Tätigkeit und Aufwandsentschädigung getroffen, nach der eine Aufwandsentschädigung in einem Ehrenamt nicht zwangsläufig als Arbeitsentgelt zu behandeln ist.[3]

Im zugrunde liegenden Streitverfahren erhiel...

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