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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrec ... / 2.1.2 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Rainer Hartmann
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Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.[1] Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen an

  • ehrenamtliche Ortsvorsteher[2],
  • Gemeinde- und Stadtratsmitglieder,
  • Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie
  • Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.

Nur tatsächliche Aufwandsentschädigungen begünstigt

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind.

Steuerbefreiung für gesetzlich bestimmte Aufwandsentschädigungen

Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kass...

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