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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrec ... / 2 Steuerliche Förderung

Rainer Hartmann
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2.1 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

2.1.1 Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen aus Bundes- oder Landeskassen

Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, bleiben nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie

  • auf einem Bundes- oder Landesgesetz oder
  • auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen oder
  • von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind.

2.1.2 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus anderen öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen, die nicht aus einer Bundes- oder Landeskasse, sondern aus öffentlichen Kassen von anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaften, etwa von Gemeinden oder Landkreisen, an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder sie den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht übersteigen.[1] Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen an

  • ehrenamtliche Ortsvorsteher[2],
  • Gemeinde- und Stadtratsmitglieder,
  • Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie
  • Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. Keine öffentlichen Dienste leisten Personen, die in der Fiskalverwaltung tätig sind.[3]

Nur tatsächliche Aufwandsentschädigungen begünstigt

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wä...

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