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E-Scooter / Entgelt

Rainer Hartmann
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1 Geldwerter Vorteil beim E-Scooter

E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Sie sind daher wie Kraftfahrzeuge zu behandeln und der geldwerte Vorteil ist nach der 1-%-Methode zu ermitteln.[1] Da es sich bei der Überlassung eines E-Scooters um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist der geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Abgrenzung und Definition von E-Scooter, Elektro-Tretroller und Elektroroller

E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller zählen zu den sog. Elektrokleinstfahrzeugen ohne Sitz. Sie sind vom Elektroroller zu unterscheiden. Bei E-Rollern handelt es sich um leistungsstarke Elektromotorroller mit Sitzen als klassische Variante des Motorrollers. E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Seit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge vom 6.6.2019 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser E-Scooter im Straßenverkehr. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit

  • Lenk- oder Haltestange,
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und
  • einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis.

Bewertung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Da E-Scooter die Voraussetzungen der 0,25-%-Regelung erfüllen, d. h.

  1. reines E-Fahrzeug ohne C02-Ausstoß,
  2. erstmalige Überlassung ab 2019 und
  3. Kaufpreis unterhalb der Bruttolistenpreisgrenze[2]

ist der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage mit 25 % bei der 1-%-Methode anzusetzen. Dasselbe gilt für den 0,03-%-Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nutzung für Teilstrecken

Nutzt der Arbeitnehmer seinen be...

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Zusammenfassung Überblick Darf ein Arbeitnehmer einen ihm überlassenen Dienstwagen zu Privatfahrten und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist ihm ein geldwerter Vorteil zuzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ...

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