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E-Rechnung: BMF-Schreiben veröffentlicht mit wichtigen Konkretisierungen

André Meißner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem lang ersehnten Schreiben vom 15.10.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 Stellung genommen. Dieser Beitrag informiert über eine Auswahl der wichtigsten Aussagen mit praktischen Hinweisen.

 

1 Praxis-Hinweis: Wichtige Konkretisierungen zu den Verpflichtungen zur Erteilung und zum Empfang der sog. E-Rechnung (ab 1.1.2025)

Zum Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Unter der E-Rechnung versteht man dabei stark vereinfacht Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format erteilt werden. Die Regelungen zur Verwendung der E-Rechnungen werden stufenweise bis zum 1.1.2028 implementiert, wobei für alle Unternehmer in Deutschland ab dem 1.1.2025 die Pflicht besteht, E-Rechnungen empfangen zu können. Die Neuregelung stellt die Ausgangsbasis für die zu einem späteren Zeitpunkt geplante zeitnahe und transaktionsbezogene elektronische Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung dar. In einem ausführlichen Schreiben fasst das BMF die Anforderungen zur E-Rechnung zusammen und nimmt zu einer Vielzahl von Praxisfragen Stellung. Die Aussagen dieses Schreibens sind von überaus wichtiger Bedeutung, sodass das Studium des BMF-Schreibens jedem Steuerpflichtigen ans Herz gelegt sei.

2 BMF-Schreiben zu E-Rechnung: Auswahl wichtiger Aussagen

Nachfolgend zusammengestellt eine Auswahl wichtiger Aussagen:

  • Rn. 15: Der Rechnungsaussteller kann sich bei der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob diese...

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