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E-Mobilität: Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen

Joachim Gutmann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mobilität ist ein Kennzeichen, mehr noch, das Kennzeichen unserer Gesellschaft. Nichts hat das deutlicher gemacht als die COVID-19-Pandemie, aufgrund derer diese Mobilität erheblich eingeschränkt war. Denn Mobilität meint nicht nur, möglichst schnell und komfortabel von A nach B zu gelangen. Mobilität wird gleichgesetzt mit Flexibilität im Alltag, mit Veränderung, mit Selbstbestimmtheit der Persönlichkeit. Eingriffe in diese Mobilität sind Eingriffe in Grundrechte. Das macht den hohen Stellenwert der Mobilität aus.

Wie diese Mobilität in Zukunft gestaltet werden soll, wird breitgefächert und oftmals kontrovers diskutiert. Neue Mobilitätskonzepte sollen technologisch modern und nachhaltig sein, sollen Ressourcen und das Klima schonen. Elektromobilität ist ein wesentlicher Baustein für umweltfreundlichen Verkehr, denn E-Autos fahren abgasfrei, leise und oft auch günstiger als vergleichbare Verbrenner.

Beim Klimaschutz liegt das E-Auto schon heute vorne und kann seinen Vorteil mit mehr Ökostrom noch vergrößern. Auch die Rohstoffbilanz fällt immer besser aus. So ist es nicht verwunderlich, dass in den letzten 3 Jahren die Zulassungszahlen für E-Automobile enorm zugelegt haben, auch wenn der Wegfall der staatlichen Förderung zu einer Abflachung der Kurve geführt hat. Auch die Ladeinfrastruktur verbessert sich ständig, neben öffentlichen Ladestationen gewinnen die privaten im Ein- oder Mehrfamilienhaus zunehmend an Bedeutung, oft in Verbindung mit einem PV-Carport.

In dieser Situation können Unternehmen zum Vorreiter einer neuen Mobilität werden, indem sie ihre Fahrzeugflotten auf E-Autos umstellen, E-Scooter und E-Bikes für den innerbetrieblichen Verkehr anschaffen, ihre Beschäftigten bei der Pendlermobilität unterstützen oder auf E-Car-Sharing/E-Car-Leasing setzen. Förderprogramme für E-Pkw und Ladestationen, Steuervorteile und Umweltboni machen diese Umstellung auch wirtschaftlich interessant.

1 Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Elektromobilität

Dieser Beitrag zeigt auf, wie sich die E-Mobilität in den letzten Jahren quantitativ und qualitativ entwickelt hat und wie durch E-Mobilität die Energie- und die Verkehrswende miteinander verschmelzen. Ferner wird dargestellt, wie die Nachfrage nach alternativen Mobilitätskonzepten aufgrund des Struktur- und demografischen Wandels weiter zunimmt und wie alternative Mobilitätskonzepte bei Beschäftigten und auch in der Bevölkerung positiv auf das Image von Unternehmen einzahlen.

1.1 Klimapolitische Ziele und deren Umsetzung

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die deutschen Treibhausgasemissionen zu mindern. Leitbild und Maßstab sind dabei die Vereinbarungen der UN-Klimarahmenkonvention und ihrer Zusatzprotokolle, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris.

1.1.1 Zielsetzungen auf EU-Ebene

Im Kyoto-Protokoll verpflichteten sich die Industriestaaten dazu, die Emissionen von 6 Treibhausgasen in der 1. Verpflichtungsperiode von 2008 bis 2012 um mindestens 5 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Das Minderungsziel Deutschlands lag bei 21 %. Nach der 1. Kyoto-Verpflichtungsperiode hatte Deutschland seine Emissionen um durchschnittlich 23,6 % gegenüber 1990 reduziert und somit deutlich mehr als sein Minderungsziel von 21 % erreicht.

Auf der Klimakonferenz in Katar 2012 verständigten sich die Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls darauf, das Kyoto-Protokoll fortzuführen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sagten zu, ihre Emissionen im Rahmen der 2. Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 um 20 % im Vergleich zu 1990 abzusenken. Japan, Neuseeland und Russland nahmen an der 2. Verpflichtungsperiode jedoch nicht mehr teil. Kanada hatte sich bereits 2011 aus dem Abkommen zurückgezogen. Auch die 3 Länder mit dem weltweit größten Treibhausgasausstoß (USA, China und Indien) verpflichteten sich nicht zur Absenkung. Die an der 2. Periode des Kyoto-Protokolls teilnehmenden Staaten waren daher nur noch für knapp 15 % der globalen CO2-Emissionen verantwortlich.

2015 einigten sich alle 195 Mitgliedsstaaten auf der 21. UN-Klimakonferenz in Paris im Übereinkommen von Paris darauf, die Erderwärmung auf möglichst unter 1,5 °C zu begrenzen. Hierfür reichte ein großer Teil der Staaten Pläne ein, sog. "Intended Nationally Determined Contributions" (INDC), die zugesagte nationale Klimaschutzmaßnahmen auflisten. Sie reichen aber noch nicht einmal aus, um das Zwei-Grad-Ziel zu erreichen. Für die Einhaltung der Klimaziele ist demnach eine Korrektur der jeweils nationalen Ziele zwingend notwendig.

In der EU wurden auch die Ziele der 2. Verpflichtungsperiode erreicht. 2020 hatte die EU ihre Treibhausemissionen gegenüber 1990 um 36 % gemindert.

2021 hat die EU mit neuen EU-Klimagesetzen ihre klimapolitischen Zielsetzungen für 2030 (netto minus 55 % gegenüber 1990 und Klimaneutralität um die Jahrhundertmitte) verschärft und gesetzlich festgelegt. Mit dem sogenannten "Fit für 55-Paket" gaben die EU-Staaten endgültig grünes Licht

  • für die Reform des EU-Emissionshandelssystems (ETS),
  • für die Einrichtung eines Klimasozialfonds im Umfang von mehr als 80 Milliarden EUR,
  • für ein neues CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM),
  • für ein...

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