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E-Bike – Mieter haftet für Brandschaden durch Akku

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Entsteht beim erstmaligen Aufladen eines Akkus für ein gebraucht gekauftes E-Bike ein Brand, ist der Halter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Akku nicht ausgebaut war und der Ladevorgang nicht überwacht wurde.

2 Normenkette

BGB §§ 241, 280, 535; StVG §§ 7, 8

3 Das Problem

Ein E-Bike ist ein Kraftfahrzeug i. S. v. § 1 StVG. Nach § 7 StVG ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeug erleidet. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Lübeck entschiedenen Fall hatte der Mieter in einer Halle, in der er einen Handel u.a. mit gebrauchten E-Bikes betreibt, den fest eingebauten Akku eines gebraucht erworbenen E-Bikes über Nacht aufgeladen. Dabei entstand ein Brand, durch den das E-Bike und weitere sich in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört wurden. Die Haftpflichtversicherung des Mieters lehnte die Regulierung des Gesamtschadens von über 200.000 EUR ab. Das LG Lübeck verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Mieter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG auch ohne Verschulden, weil der Schaden beim Laden des eingebauten Akkus und damit beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Das Gericht wies darauf hin, dass in dem vom BGH gegenteilig entschiedenen Fall der Akku ausgebaut war. Wird der Akku ausgebaut und separat geladen, entfällt die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG für E-Bikes (NJW 2023, 2279). Darüber hinaus hafte der Mieter auch wegen fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, da er die gemietete Halle noch vor Beendigung der Aufladung verlassen hatte.

Zwar gilt nach Auffassung des Gerichts eine solche Überwachungspflicht grundsätzlich nicht für technische Geräte (z.B. auch iPhone...

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